Ein Gemeinschaftswohnsitz besteht dort, wo Menschen in Klöstern, Pflegeeinrichtungen, Kasernen, Strafanstalten oder ähnlichen Einrichtungen oder auch aus Arbeitsgründen beständig zusammenleben.
Der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreter der Gemeinschaftseinrichtung benennt eine Person, die für den Gemeinschaftswohnsitz verantwortlich ist.
Dieser oder diese Verantwortliche meldet der Gemeinde sämtlich Wohnsitzänderungen, die darauf zurückzuführen sind, dass jemand den Gemeinschaftswohnsitz verlässt oder neu hinzukommt.