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Fachleute
Ordentliche und vereinfachte Bewilligungsverfahren für den Betrieb von Kommunikationsinfrastrukturen in der Gemeinde Bozen
Fachleute
Der Bereich der Telekommunikation und der Datenübertragung wird sich in den nächsten Jahren rasant weiterentwickeln. Gleichzeitig muss die Stadtverwaltung dafür Sorge tragen, dass die Auswirkungen dieser Entwicklung auf die Umwelt, Landschaft und Bevölkerung möglichst gering ausfallen.
Vor diesem Hintergrund hat die Stadtgemeinde Bozen eine "Regelung zur Bestimmung der Standorte von Kommunikationsinfrastrukturen" ausgearbeitet, die Teil der geltenden Gemeindebauordnung ist (Anlage 4 der Bauordnung). Diese Vorschrift enthält Vorgaben zu den Standorten, zur Installation und zum sendetechnischen Umbau von bestehenden Anlagen samt Erhöhung des erzeugten elektromagnetischen Feldwertes sowie zur Änderung und zur Kontrolle der Kommunikationsinfrastrukturen gemäß den geltenden einschlägigen Landesbestimmungen.
Das Stadtgebiet ist in drei Zonen eingeteilt:
Als Sensible Zonen gelten jene, in denen sich Gebäude und Einrichtungen befinden, in welchen Personen untergebracht sind, die einen besonderen Schutzbedarf haben (Krankenhäuser, Kindergärten und Schulen jeder Stufe, jeden Grades und jeder Art, Altersheime, Pflegeheime sowie ähnliche und/oder konventionierte Einrichtungen, Gefängnisse). Dabei spielt auch die Expositionsdauer und die Verweildauer eine Rolle. Nicht als sensible Zonen gelten all solche, die nicht intensiv genutzt werden.
Im Umkreis von 75 Metern vom Anlagemasten dürfen sich keine Gebäude - auch nicht Teile davon - befinden, die als "sensibel" ausgewiesen sind.
Als Zonen mit bedingter Errichtungsmöglichkeit gelten jene, in denen Gebäude (einschließlich der zugehörigen Außenflächen) stehen, die von besonderem architektonischen, künstlerischen oder historischen Wert sind, die unter Ensembleschutz stehen oder die gemäß den geltenden einschlägigen Bestimmungen einen dokumentarischen Wert haben, sowie Flächen, die unter Landschaftsschutz stehen.
In diesen Zonen ist die Errichtung von Funkbasisstationen grundsätzlich zulässig, wobei der Betreiber den Nachweis erbringen muss, dass die Funkversorgung in dem Gebiet nicht durch Anlage in einer "bevorzugten Zone" gewährleistet werden kann.
Der Standort der Anlage wird von der Gemeindeverwaltung in Absprache mit dem zuständigen Amt der Landesumweltagentur geprüft, mit dem Ziel, die Emissionsbelastung möglichst gering zu halten.
Als Bevorzugte Zonen gelten Gewerbezonen und unbewohnte Gebiete.
Fristen und Auflagen
Fristen und Auflagen
Schicken Sie Ihre Mitteilung über die technologische Aktualisierung der Funkbasisstation per PEC-Mail an die Stadtgemeinde Bozen (5.1.0@pec.bolzano.bozen.it) und zur Kenntnis an die Koordinierungsstelle der Landesumweltagentur, Labor für Luftanalysen und Strahlenschutz. Reichen Sie außerdem folgenden Unterlagen ein:
- Grafische Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die in Art. 11, Absatz 2, Buchstabe b) des Dekrets des LH Nr. 36 vom 13.11.2013 genannten Größenvorgaben eingehalten werden;
- Einwilligung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin (Mietvertrag mit Datum und Register.-Nr oder ein gleichartiges Dokument, das die Durchführung der besagten Maßnahmen ohne weitere Ermächtigung erlaubt, oder ein entsprechender Notorietätsakt);
- Werden die Arbeiten auf Gebäuden durchführt, die besonderen Schutzklauseln unterliegen, muss vorab die Machbarkeit geklärt werden.
Antragsformular oder Meldung und die Unterlagen, die sich am Ende des Formulars befinde.