30 Tage ab dem Datum des Aushangs der Hinweisschilder, die auf dem von der Exhumierung betroffenen Feld, an den Toren der beiden Eingänge zum Friedhof, auf der Website und an der Amtstafel angebracht sind.
Außerplanmäßige Exhumierungen
Unter außerplanmäßiger Exhumierung versteht man die Bergung der sterblichen Überreste einer erdbestatteten Leiche vor Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen, 10jährigen Totenruhe.
Die Leichen können auf Anordnung der Justizbehörde im Interesse der Gerechtigkeit oder zur Überführung in andere Grabstätten oder zur Einäscherung vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist exhumiert werden. Solche Exhumierungen müssen in Anwesenheit des Gesundheitskoordinators des Gesundheitsamtes und des Friedhofswärters durchgeführt werden.
Der Antrag auf Exhumierung, der von einer Privatperson gestellt wird, ist nur innerhalb eines Jahres ab der Beerdigung des Verstorbenen zulässig, mit Ausnahme von Personen, die aufgrund des Covid 19 verstorben sind und die ausnahmsweise nicht exhumiert werden können.
Bitte beachten Sie, dass die Zuständigkeit für die Genehmigung außerordentlicher Exhumierungen bei der Gesundheitsbehörde liegt.
Ausbettungen
Hier versteht man die Ausbettung einer Leiche aus einem für mindestens 20 Jahre in Konzession gegebenen Grab.
Für die Ausbettungen werden die für Exhumierungen vorgesehenen Bestimmungen angewandt.