Exhumierung und Umbettung

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Unterschiedliche Gründe können die Ausgrabung der sterblichen Überreste von Verstorbenen notwendig machen. Welche Möglichkeiten es gibt, erfahren Sie hier.

© @congerdesign / Pixabay - Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Für wen

Anträge können von Verwandten und Familienmitgliedern gestellt werden, die an einer Ausbettung des Leichnams ihres Angehörigen interessiert sind.

Bozen

Beschreibung

Unter Exhumierung versteht man die Bergung der sterblichen Überreste einer erdbestatteten Leiche nach einer gesetzlich festgesetzten Totenruhe von mindestens 10 Jahren.

Das Amt plant die Exhumierungen aus den Gemeinschaftsanlagen oder aus Teilen von diesen.

Bekanntmachung 17.04.2025:

Der Dreijahresplan zur Exhumierung ist in Vorbereitung und wird in Kürze veröffentlicht.

Die Familienangehörigen können die Aufbewahrung der sterblichen Überreste beantragen. Wenn die Aufbewahrung nicht beantragt wird, werden die Überreste in das gemeinschaftliche  Beinhaus (Knochengrab) des Friedhofes verlegt.

So geht’s

Bitte wenden Sie sich für alle notwendigen Informationen an das Amt für Friedhofs- und Bestattungsdienste

Was Sie erhalten

Exhumierung einer Leiche

Fristen und Fälligkeiten

30 Tage

Maximale Bearbeitungszeit

15 Tage

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Kosten

Nr. 2 Stempelmarken
32,00 Euro

nur für die Einäscherung

Zugang zum Dienst

Amt für Friedhofs- und Bestattungsdienste - Gesundheitswesen

Beerdigungen, Bestattungsdienst, Feuerbestattungen, Friedhofsverwaltung, Friedhofspflege

Blu Center - Pfarrhofstrasse, 4/C - Bozen

30 Tage ab dem Datum des Aushangs der Hinweisschilder, die auf dem von der Exhumierung betroffenen Feld, an den Toren der beiden Eingänge zum Friedhof, auf der Website und an der Amtstafel angebracht sind.

Sonderfälle

Außerplanmäßige Exhumierungen

Unter außerplanmäßiger Exhumierung versteht man die Bergung der sterblichen Überreste einer erdbestatteten Leiche vor Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen, 10jährigen Totenruhe.

Die Leichen können auf Anordnung der Justizbehörde im Interesse der Gerechtigkeit oder zur Überführung in andere Grabstätten oder zur Einäscherung vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist exhumiert werden. Solche Exhumierungen müssen in Anwesenheit des Gesundheitskoordinators des Gesundheitsamtes und des Friedhofswärters durchgeführt werden.

Der Antrag auf Exhumierung, der von einer Privatperson gestellt wird, ist nur innerhalb eines Jahres ab der Beerdigung des Verstorbenen zulässig, mit Ausnahme von Personen, die aufgrund des Covid 19 verstorben sind und die ausnahmsweise nicht exhumiert werden können.

Bitte beachten Sie, dass die Zuständigkeit für die Genehmigung außerordentlicher Exhumierungen bei der Gesundheitsbehörde liegt.

Ausbettungen

Hier versteht man die Ausbettung einer Leiche aus einem für mindestens 20 Jahre in Konzession gegebenen Grab.
Für die Ausbettungen werden die für Exhumierungen vorgesehenen Bestimmungen angewandt.

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