Ersatzerklärungen und Sondervollmachten

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Öffentliche Ämter sind verpflichtet, Ersatzerklärungen anstelle von offiziellen Bescheinigungen oder beeideten Bezeugungsurkunden (=Notorietätsakt) anzunehmen

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Für wen

  • Italienische Staatsbürger/Staatsbürgerinnen und EU-Bürger/EU-Bürgerinnen
  • Nicht-EU-Bürger und Nicht-EU-Bürgerinnen, die über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügen. Sie können die Möglichkeit einer Eigenerklärung jedoch nur nutzen, um damit Situationen, Tatsachen oder persönliche Eigenschaften nachzuweisen, die von den italienischen Behörden bescheinigt oder bestätigt werden können.
Bozen

Beschreibung

Bürgerinnen und Bürger können im Austausch mit der öffentlichen Verwaltung und den Erbringern öffentlicher Dienstleistungen statt der geforderten Bescheinigung oder Bezeugungsurkunde (Notorietätsakt) eine Erklärung vorlegen, mit der sie bestimmte Situationen, Tatsachen oder Eigenschaften, die sie selbst oder auch andere Personen betreffen, eigenverantwortlich bestätigen. Die Ersatzerklärung hat die dieselbe Gültigkeit der Bescheinigung oder Urkunde, die sie ersetzt.

Eine einfache Sondervollmacht muss hingegen erteilen, wer Anträge, Projekte, Erklärungen und andere Nachweise nicht selbst erstellt oder einreicht, oder wer Unterlagen und Verwaltungsakte nicht selbst im Amt oder beim Erbringer öffentlicher Dienstleistungen abholt, sondern eine andere Person damit betraut.

So geht’s

Verwenden Sie das richtige Formular, je nachdem, ob die Erklärung bei einer öffentlichen Behörde oder einem privaten Rechtssubjekt eingereicht wird, füllen Sie es aus und unterschreiben Sie es. Wenn Sie die Erklärung nicht digital unterschreiben, legen Sie dem Formular eine Kopie Ihres Ausweises bei.

Wer eine Ersatzerklärung abgeben möchte, muss volljährig und handlungsfähig sein. Darüber hinaus gilt Folgendes:

  • Erklärungen für entmündigte Personen werden vom Vormund abgegeben.
  • Bei Minderjährigen unterschreibt der oder die Erziehungsberechtigte oder der Vormund die Erklärung.
  • Beschränkt Entmündigte und aus der elterlichen Gewalt entlassenen Minderjährige geben die Erklärung selbst in Anwesenheit ihres Beistandes ab.
  • Bei Personen, die von einem Sachwalter oder einer Sachwalterin unterstützt werden, kann die Ersatzerklärung auch vom Sachwalter bzw. von der Sachwalterin unterschrieben werden, sofern er oder sie die Befugnis dazu hat.
  • Ist eine Person nicht fähig oder nicht in der Lage, die Eigenerklärung zu unterschreiben, wird die Erklärung von der zuständigen Amtsperson nach Feststellung der Identität der erklärenden Person entgegengenommen. Diese bescheinigt, dass sich die betreffende Person ihr gegenüber erklärt hat, dass sie jedoch an der Unterzeichnung der Eigenerklärung gehindert ist.
  • Ist eine Person aus gesundheitlichen Gründen vorübergehen daran gehindert, eine Eigenerklärung im eigenen Interesse abzugeben, kann der Ehepartner oder die Ehepartnerin oder, wenn nicht vorhanden, eines der Kinder oder, wenn nicht vorhanden, eine andere angehörige Person in direkter Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad die Erklärung vor der Amtsperson abgeben, nachdem die Amtsperson die Identität des oder der Erklärenden überprüft hat. In der Erklärung muss ausdrücklich auf das Bestehen eines Hinderungsgrundes verwiesen werden.
  • Bei Personen mit einer Sehbehinderung wird die Unterschrift nach den Bestimmungen in Art. 2, 3 und 4 des Gesetzes Nr. 18 vom 03.02.1975 geleistet.

Was Sie benötigen

- Formular, (Muster) ausgefüllt und unterschrieben
- Kopie des Personalausweises
    
Für Ersatzerklärungen sind keine Stempelgebühren und Bearbeitungsgebühren zu entrichten.

Fristen und Fälligkeiten

Keine Wartezeiten

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