Die Gemeinde überprüft und bestätigt auf Antrag von Privaten und nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen die auf der jeweiligen Parzelle bzw. den jeweiligen Parzellen vorhandene Baukapazität.
Sollte aus dieser Bestätigung hervorgehen, dass noch Baurechte vorhanden sind, können diese nach Maßgabe der "Verordnung über die grundbücherliche Behandlung des Baurechts laut Art. 2643 Abs. 1 Nr. 2-bis ZGB" (siehe Rundschreiben Nr. 6/2016 des Inspektorats für das Grundbuch) im Grundbuch eingetragen werden.