Für wen
Eigentümer/innen oder Miteigentümer/innen eines Grundstücks (im Besitz der entsprechenden Vollmacht), Kondominiumsverwalter/innen im Auftrag der Eigentümer/innen.
Nach der Ausstellung der Konzession muss die antragstellende Person das Schild besorgen und anbringen. Das Schild muss den Vorgaben in der Straßenverkehrsordnung entsprechen und es muss mit der Nummer versehen sein, die der Zufahrt in der Konzession zugewiesen worden ist.
Wenn eine Zufahrt nicht mehr genutzt wird, muss das zuständige Amt darüber in Kenntnis gesetzt werden. Das Schild muss entfernt und der Gehsteig wieder hergestellt werden.