Beglaubigung von Unterschriften
Die Beglaubigung der Unterschrift unter einer Ersatzerklärung entspricht der Bestätigung, dass die Unterschrift vor dem zuständigen Angestellten der Gemeinde geleistet wurde, nachdem die Identität des Erklärenden festgestellt wurde.
Im zu beglaubigenden Dokument dürfen ausschließlich Zustände, Tatsachen oder persönliche Eigenschaften erklärt werden, die dem Betroffenen bekannt sind.
Die Beglaubigung der Unterschrift kann nur für Dokumente verlangt werden, die privaten Rechtspersonen vorgelegt werden müssen.
Öffentliche Verwaltungen und Betreiber öffentlicher Dienstleistungen dürfen keine Beglaubigung der Unterschrift verlangen, außer in den vom D.P.R. 445/2000 vorgesehenen Fällen.
Beglaubigung von Kopien
Die Beglaubigung bescheinigt die Übereinstimmung zwischen einem Originaldokument und seinen Kopien. Um sie zu erhalten, müssen das Originaldokument und die zu beglaubigenden Kopien vorgelegt werden.
Beglaubigung von Lichtbildern
Die Beglaubigung eines Lichtbildes besteht in der Bestätigung durch den Beamten oder die Beamtin, dass das Lichtbild mit der Identität der abgebildeten Person übereinstimmt.