Art. 89/bis, Absatz 1 des LG vom 10.07.2018, Nr. 9 ermächtigt den befähigten Planungsbeauftragten/die befähigte Planungsbeauftragte, nach Prüfung der Sachlage eine zertifizierte Meldung einzureichen, mit der er/sie bescheinigt, dass die festgestellten Abweichungen bei der Höhe, den Abständen, der Baumasse, der verbauten Fläche und bei allen sonstigen Parametern keine bauliche Rechtsverletzung darstellen, da sie den Grenzwert (2% der im Baurechtstitel vorgesehenen Maße) nicht überschreiten.
Art. 89/bis, Absatz 2 des LG vom 10.07.2018, Nr. 9 ermächtigt den befähigten Planungsbeauftragten/die befähigte Planungsbeauftragte hingegen, mit einer zertifizierten Meldung zu bescheinigen, dass die Maßabweichungen und geringfügigen Änderungen bei der Ausstattung des Gebäudes bzw. die veränderte Anordnung von Installationen und Innenausbauten im Vergleich zum Projekt unter die Ausführungstoleranzen fallen, dass dadurch keine städtebaulichen und baulichen Normen verletzt werden und dass auch die Zugänglichkeit der Immobilie nicht beeinträchtigt wird. Diese Meldung darf nur für Immobilien eingereicht werden, die keiner denkmalpflegerischen oder landschaftlichen Bindung unterliegen (GvD vom 22.01.2004, Nr. 42).