Bautoleranzen

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Bescheinigung des Fachmanns über geringfügige Abweichungen der ausgeführten Arbeiten vom Projekt

Für wen

Fachleute

Bozen

Beschreibung

Art. 89/bis, Absatz 1 des LG vom 10.07.2018, Nr. 9 ermächtigt den befähigten Planungsbeauftragten/die befähigte Planungsbeauftragte, nach Prüfung der Sachlage eine zertifizierte Meldung einzureichen, mit der er/sie bescheinigt, dass die festgestellten Abweichungen bei der Höhe, den Abständen, der Baumasse, der verbauten Fläche und bei allen sonstigen Parametern keine bauliche Rechtsverletzung darstellen, da sie den Grenzwert (2% der im Baurechtstitel vorgesehenen Maße) nicht überschreiten.

Art. 89/bis, Absatz 2 des LG vom 10.07.2018, Nr. 9 ermächtigt den befähigten Planungsbeauftragten/die befähigte Planungsbeauftragte hingegen, mit einer zertifizierten Meldung zu bescheinigen, dass die Maßabweichungen und geringfügigen Änderungen bei der Ausstattung des Gebäudes bzw. die veränderte Anordnung von Installationen und Innenausbauten im Vergleich zum Projekt unter die Ausführungstoleranzen fallen, dass dadurch keine städtebaulichen und baulichen Normen verletzt werden und dass auch die Zugänglichkeit der Immobilie nicht beeinträchtigt wird. Diese Meldung darf nur für Immobilien eingereicht werden, die keiner denkmalpflegerischen oder landschaftlichen Bindung unterliegen (GvD vom 22.01.2004, Nr. 42).

So geht’s

  1. Füllen Sie das Formular „Zertifizierte Meldung zulässiger Abweichungen“ aus.
  2. Erstellen Sie ein Projekt, aus dem die Maßabweichungen hervorgehen.
  3. Reichen Sie die zertifizierte Meldung zusammen mit den graphischen Unterlagen über das Online-Portal SUAP BOZEN ein (gilt für Bauvorhaben, die dem LG vom 10.07.2018, Nr. 9, unterliegen), nachdem Sie die Unterlagen digital unterschrieben haben.
  4. Stehen die zertifizierte Meldung und die graphischen Unterlagen nicht im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, müssen sie digital unterschrieben und per zertifizierter elektronischer Post (PEC) an die PEC-Mail-Adresse 5.1.0@pec.bolzano.bozen.it gesandt werden.

Fristen und Fälligkeiten

Es gibt keine Bearbeitungszeit, da sich die Bescheinigung auf bereits ausgeführte Arbeiten bezieht.

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